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Für Taxi und Fahrtendienste ·

Krankenbeförderung für Taxiunternehmen. So werden Sie Vertragspartner und machen daraus ein zweites Standbein

Schematische 2D-Darstellung vor einer Klinik: türkises Taxi und barrierefreier Krankentransportwagen, darunter Klemmbrett mit Häkchen und e-card.

Dialyse am Montag, Mittwoch und Freitag. Strahlentherapie jeden Werktag für sechs Wochen. Kontrolle beim Facharzt, Heimfahrt nach dem Krankenhaus. Krankenbeförderungen sind planbar, sie finden überwiegend tagsüber statt, und sie werden von der Kasse bezahlt. Für viele Taxiunternehmen sind sie deshalb eine willkommene Ergänzung zum klassischen Taxigeschäft, das stark von Wochenenden, Wetter und Veranstaltungen abhängt.

Seit Jänner 2024 ist der Einstieg deutlich einfacher geworden. Mit dem Gesamtvertrag zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und dem Fachverband der Beförderungsgewerbe mit PKW gilt die Krankenbeförderung mit Taxis erstmals bundesweit einheitlich, mit Ausnahme von Wien. Jedes Taxiunternehmen, das die Kriterien erfüllt, kann Vertragspartner werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie der Antrag läuft, was Sie verdienen können und welche Pflichten und Werberegeln Sie unbedingt kennen sollten.

Wer Vertragspartner werden kann

Laut dem Informationsblatt der ÖGK vom Februar 2026 sind alle Taxiunternehmen berechtigt, die Mitglied der Fachgruppe in ihrem Bundesland sind und diese Kriterien erfüllen.

  • eine Gewerbeberechtigung für die Personenbeförderung mit Taxi
  • eine zweijährige Selbstständigkeit als Taxiunternehmer
  • eine Erste-Hilfe-Ausbildung aller Lenkerinnen und Lenker, die Krankenbeförderungen durchführen

Bei der Ersten Hilfe gilt seit 1. Jänner 2026 eine klare Regel. Wer erstmals Krankenbeförderungen fährt, muss einen Grundkurs von mindestens acht Stunden nachweisen. Danach ist alle fünf Jahre eine Auffrischung von mindestens vier Stunden fällig. Für Lenkerinnen und Lenker, die schon vorher im Einsatz waren, musste die vierstündige Auffrischung bis Ende 2025 erledigt sein. Die Teilnahmebestätigung muss nicht im Fahrzeug liegen, aber im Unternehmen aufbewahrt werden, denn die ÖGK kann stichprobenartig prüfen.

Eine Erleichterung gibt es bei den Ausweisen. Wer ausschließlich Krankenbeförderungen fährt, braucht laut Fachverband keinen Taxilenkerausweis, aber mindestens einen Schülerbeförderungsausweis, damit die Behörde die Zuverlässigkeit feststellen kann.

In fünf Schritten zur Vertragspartnernummer

  1. Voraussetzungen prüfen. Gewerbeberechtigung, zwei Jahre Selbstständigkeit und Erste-Hilfe-Nachweise für alle Lenker, die Krankenfahrten übernehmen sollen.
  2. Datenblatt ausfüllen. Der Fachverband stellt auf seiner Website ein Datenblatt für neue Vertragspartner bereit.
  3. An die Fachgruppe schicken. Das ausgefüllte Datenblatt geht an die Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW in Ihrem Bundesland, nicht direkt an die ÖGK.
  4. Prüfung abwarten. Fachgruppe und ÖGK prüfen die Angaben, bevor Ihr Unternehmen in den Vertrag aufgenommen wird.
  5. Vertragspartnernummer erhalten. Sind alle Kriterien erfüllt, vergibt die ÖGK eine Vertragspartnernummer, und Ihr Betrieb erscheint auf der Liste der Vertragstaxiunternehmen.

Mit der Aufnahme sind Sie automatisch auch Vertragspartner der BVAEB, die dem Gesamtvertrag beigetreten ist. Für SVS-Versicherte gilt seit 2025 ein eigener Gesamtvertrag zu den gleichen Konditionen. In Wien gelten andere Regeln, dort ist die ÖGK nicht Teil des Gesamtvertrags. Auskunft gibt die Fachgruppe Wien. Für allgemeine Fragen zur Krankenbeförderung hat die ÖGK eine zentrale Hotline unter +43 5 0766-502271 eingerichtet.

Was die Krankenbeförderung bringt

Bezahlt werden Besetztkilometer, also die Strecke mit dem Patienten an Bord, zur Behandlung und wieder zurück. Leerkilometer und Wartezeiten werden nicht vergütet. Für 2026 wurden die Tarife nicht erhöht, es gilt weiter die Tarifliste ab 2025.

LeistungNetto
Kilometertarif pro Besetztkilometer1,86 Euro
Mindestpauschale für Strecken bis 5,5 Kilometer10,35 Euro
Pauschale Bregenz, Eisenstadt, Salzburg12,42 Euro
Pauschale Graz, Innsbruck, Klagenfurt, St. Pölten14,49 Euro
Pauschale Linz16,56 Euro
Aufschlag für Patienten im eigenen Rollstuhl15 Prozent

Ein Rechenbeispiel

Eine Dialysepatientin wohnt 20 Kilometer vom Dialysezentrum entfernt und fährt dreimal pro Woche. Jede Strecke bringt 20 mal 1,86 Euro, also 37,20 Euro netto. Mit Hinfahrt und Rückfahrt sind das 74,40 Euro pro Termin und 223,20 Euro pro Woche. Aufs Monat gerechnet ergibt das rund 970 Euro netto für eine einzige regelmäßige Patientin. Davon gehen Treibstoff, Fahrzeug, Personal und vor allem die Leerkilometer ab, denn die Anfahrt zur Patientin und die Rückkehr zum Standplatz bezahlt niemand.

Genau hier entscheidet die Disposition über den Gewinn. Wer Rückfahrten klug koppelt, Patienten aus demselben Ort gemeinsam fährt und Leerfahrten vermeidet, verdient deutlich mehr pro Stunde. Bei einem Mehrfachtransport bekommt der erste Versicherte den vollen Kilometertarif, ab dem zweiten gilt der halbe, sofern jeder weitere Patient mindestens die Hälfte der Strecke mitfährt. Zwei Dialysepatienten auf derselben Strecke von 20 Kilometern bringen damit 55,80 Euro statt 37,20 Euro für eine einzige Fahrt. Der Umweg darf für jede Person höchstens 30 Minuten betragen.

Die Pflichten, die Sie kennen müssen

  • Beförderungspflicht. Innerhalb der vereinbarten Betriebszeit von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr müssen Sie Krankenbeförderungen übernehmen. Für Dialysefahrten gilt Montag bis Samstag zwischen 5 und 23 Uhr.
  • Hilfe beim Einsteigen und Aussteigen. Der Lenker hilft den Versicherten, soweit nötig, und begleitet sie wenn möglich vom Fahrzeug zur Behandlungsstelle und zurück.
  • Begleitpersonen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zu gestatten.
  • Keine Zuzahlungen. Sie dürfen von Versicherten kein Geld verlangen und keines annehmen. Den Kostenanteil schreibt die Kasse selbst vor.
  • Koordination. Sie verpflichten sich, Mehrfachtransporte zu nutzen, wo es sinnvoll ist, auch über Kassen hinweg.
  • Meldepflichten. Änderungen der Firma, des Standorts und neue oder aufgelassene Betriebsstätten melden Sie unverzüglich der ÖGK.
  • Aktivität. Rechnen Sie zwei Jahre lang keine Krankenbeförderung direkt mit der Kasse ab, erlischt der Vertrag ohne Kündigung.

Werbung. Was erlaubt ist und was den Vertrag kostet

Dieser Punkt überrascht viele Neueinsteiger. Der Gesamtvertrag untersagt jede Form von Werbung für Krankenbeförderungen und das aktive Herantreten an Versicherte. Erlaubt sind nur Hinweise allgemeiner Art, dass Ihr Betrieb Krankenbeförderungen für die Kassen durchführt. Eine gemeinsame Erklärung der Vertragspartner aus 2026 legt genau fest, was geht und was nicht.

Erlaubt sind etwa Flyer und Visitenkarten im eigenen Fahrzeug, in Wartebereichen von Arztpraxen oder in Krankenhäusern, Plakate auf dem eigenen Firmengelände, Hinweise auf der eigenen Website und in Suchmaschinenanzeigen sowie das persönliche oder telefonische Vorstellen als Vertragspartner in Arztpraxen und Krankenhäusern. Für Hinweise auf der eigenen Homepage und in eigenen Social-Media-Auftritten ist ein vorgegebener Mustertext zu verwenden, Verlinkungen in Beiträgen sind nicht erlaubt.

Verboten sind unter anderem Anzeigen in Zeitungen und Magazinen, Plakate bei Ärzten oder Krankenhäusern, Spots in Radio und Fernsehen, Werbung auf sozialen Plattformen, Videos, Newsletter und E-Mail-Marketing an Patienten oder Verordner, Postwurfsendungen, das direkte Ansprechen von Patienten in Praxen und Krankenhäusern und die Bewerbung bei Veranstaltungen wie Pensionistentreffen. Ein Verstoß gilt als schwerwiegende Vertragsverletzung und berechtigt die Kasse zur sofortigen Kündigung. Im Zweifel fragen Sie Ihre Fachgruppe, bevor Sie eine Maßnahme starten.

Ohne saubere Abrechnung wird es schnell teuer

Die Abrechnung mit der Kasse ist elektronisch nach der Organisationsbeschreibung DKT des Dachverbands vorzunehmen. Die Kilometer kommen aus dem Distanzanzeiger der Sozialversicherung, Mehrfachtransporte werden mit dem Kürzel MF und den Versicherungsnummern aller Mitfahrenden gekennzeichnet, und der Transportgrund entscheidet mit darüber, ob ein Patient vom Kostenanteil befreit ist. Mit einer Excel-Liste und einem Stapel Transportscheine ist das bei ein paar Fahrten pro Woche noch machbar. Bei zwanzig Fahrten am Tag nicht mehr.

Sie haben zwei Wege. Entweder Sie beauftragen einen Abrechnungsdienstleister, oder Sie arbeiten mit einer Software, die alle Pflichtangaben schon bei der Buchung erfasst. In beiden Fällen gilt, je vollständiger die Daten aus Buchung und Fahrt sind, desto weniger Fahrten kommen mit einem Ablehnungsgrund zurück. Was dabei im Detail zu beachten ist, zeigt unser Beitrag Software für Krankenbeförderung und Abrechnung mit Krankenkassen.

Wie pts.maker Taxiunternehmen beim Einstieg hilft

Mit pts.maker buchen Ordinationen und Stationen, mit denen Sie bereits zusammenarbeiten, direkt im Portal, statt anzurufen oder zu faxen. Der Transportschein wird gleich hochgeladen und der Fahrt zugeordnet. Die Disposition plant Fahrten nach Gebiet und Termin und hilft, Rückfahrten und Mehrfachtransporte zu bündeln, damit weniger Leerkilometer entstehen. Die Fahrer-App liefert Status und Zeitstempel, die Distanz kommt über die Schnittstelle zum ÖGK-Distanzanzeiger, und der Abrechnungsexport bereitet die Daten für die Kasse oder Ihren Abrechnungsdienstleister auf. Alles Weitere zeigt die Seite für Transportdienstleister.

Für kleinere Flotten gibt es den Tarif flexowegs, bei dem pro durchgeführter Fahrt abgerechnet wird, größere Betriebe wählen einen Fixpreis pro Fahrzeug. Die Details stehen auf der Seite Preise. Portal und App erscheinen dabei unter Ihrem Namen, wie das funktioniert, erklärt der Beitrag White Label Krankentransport Software. Ein Hinweis zur Sicherheit, auch eine eigene Buchungs-App ist ein Service für bestehende Fahrgäste und kein Werbekanal.

Sie sind bereits Vertragspartner und fehlen in unserer redaktionellen Übersicht der Krankentransport Anbieter nach Bundesland? Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

Checkliste für den Start

  • Gewerbeberechtigung und zwei Jahre Selbstständigkeit belegen
  • Erste-Hilfe-Nachweise für alle Lenker sammeln und im Betrieb ablegen
  • für Lenker ohne Taxilenkerausweis den Schülerbeförderungsausweis prüfen
  • Datenblatt ausfüllen und an die Fachgruppe im Bundesland schicken
  • entscheiden, ob Sie Rollstuhlfahrten mit einem speziell ausgerüsteten Fahrzeug anbieten
  • Abrechnung klären, eigene Software oder Abrechnungsdienstleister
  • Werberegeln im Team besprechen, bevor jemand einen Flyer druckt oder etwas postet
  • Ordinationen, Dialysezentren und Krankenhäuser in der Region persönlich besuchen und sich als Vertragspartner vorstellen

Sie planen den Einstieg in die Krankenbeförderung oder wollen Ihre bestehenden Krankenfahrten ohne Zettelwirtschaft abwickeln? Vereinbaren Sie eine kostenlose Demo, wir zeigen Ihnen den Ablauf mit Ihren eigenen Fahrten.

Häufige Fragen

Kann ich Krankenfahrten auch ohne Kassenvertrag durchführen?

Ja, aber nur als Privatfahrt. Dann zahlt der Fahrgast selbst. Ob er einen Teil von seiner Kasse zurückbekommt, hängt von seiner Versicherung und vom Einzelfall ab.

Gilt der Gesamtvertrag auch in Wien?

Nein. Wien ist vom Gesamtvertrag der ÖGK ausgenommen. Für KFA-versicherte Bedienstete der Stadt Wien gibt es seit Juli 2025 einen eigenen Gesamtvertrag für bestimmte Fahrten. Auskunft gibt die Fachgruppe Wien.

Brauche ich ein spezielles Fahrzeug?

Für sitzende Krankenbeförderungen nicht. Wer Patienten im eigenen Rollstuhl sitzend befördert und den Aufschlag von 15 Prozent verrechnen will, braucht ein speziell ausgerüstetes Fahrzeug.

Wie viel Vorlauf habe ich bei Buchungen?

Das regelt der Alltag mit Ihren Auftraggebern. Innerhalb der vereinbarten Betriebszeiten besteht aber eine Beförderungspflicht. Eine gute Disposition sorgt dafür, dass Sie diese Pflicht erfüllen, ohne das Taxigeschäft zu vernachlässigen.

Darf ich auf meiner Website für Krankenbeförderung werben?

Nur in der vorgegebenen Form. Auf der eigenen Website und in Suchmaschinenanzeigen ist ein Hinweis mit dem vorgegebenen Mustertext erlaubt. Aktive Werbung gegenüber Versicherten ist untersagt.

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